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Wirkungen

Verträge können.

  1. Verpflichtungen begründen, mit anderen Worten der einen Vertragspartei einen Anspruch gegen eine andere Vertragspartei verschaffen. So gewährt beispielsweise der Mietvertrag dem Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung und Nutzung der gemieteten wohnung und dem Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete. Verträge, die in dieser Weise Verpflichtungen begründen, werden auch als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihre Erfüllung notfalls gerichtlich erzwungen werden.
  2. unmittelbar Rechtsänderungen bewirken. Einigen sich die Vertragsparteien ueber die Abtretung eines Anspruchs und ist der Anspruch uebertragbar und die abtretende Vertragspartei der Anspruchsinhaber, so geht der Anspruch sofort und ohne weiteres auf die andere Vertragspartei ueber. Bei der Aenderung einer Eigentumslage z.B. in Erfuellung eines Kaufvertrages ist neben der Einigung der Parteien ueber den Eigentumsuebergang in der Regel auch noch erforderlich, dass die Kaufsache uebergeben, die uebergebende Partei zur Uebereignung berechtigt ist und die Einigung ueber den Eigentumsuebergang zum Zeitpunkt der Uebergabe der Kaufsache noch fortbesteht. Verträge, die unmittelbar Rechtsänderungen bewirken, werden auch als Verfügungen oder Verfügungsgeschäfte bezeichnet. Da Verfügungsgeschäfte die beabsichtigte Rechtsänderung unmittelbar bewirken, müssen sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden.

Alle drei Geschäfte sind in ihrem rechtlichen Schicksal im Grundsatz - vorbehaltlich einer Reihe von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen - voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip). Wer beispielsweise bei einem gebrauchtwagenhändler einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug unterschreibt, danach Bargeld abholt und es dem VerKäufer aushändigt, der im Gegenzug das Fahrzeug herausgibt, hat üblicherweise insgesamt drei Verträge geschlossen: Ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Händler zur Überlassung des Fahrzeugs und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, und zwei Verfügungsgeschäfte - eines, um die rechtliche Zuordnung des Geldes zugunsten des Händlers zu ändern, und eines, um die Zuordnung des Fahrzeugs zugunsten des Käufers zu ändern.Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte treffen häufig in einunddemselben Lebenssachverhalt zusammen.

Nur unter engen Voraussetzungen können Verträge geschlossen werden, die einem Dritten, der nicht am Vertragsschluss beteiligt ist, Rechte gegen die Vertragsparteien verschaffen (Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte); Verträge, die darauf gerichtet sind, Pflichten Dritter zu begründen, sind nicht möglich. zwischen denjenigen Personen ein, die den Vertrag geschlossen haben.Die Wirkungen eines Verpflichtungsgeschäfts treten grundsätzlich nur inter partes, d.h.




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