- gebrauchtwagen

- Wikisource
- Bahnhof
- Taxi
- Tuner
- Vertrag
- IFRS
- Carsharing
- Planung
- Personenkraftwagen
- Pixel
- Wikibooks
- Feinabstimmung
- PBefG
- Datenbank
- Science Fiction
- Dry-Lease
- Automobil
- Genetik
- Computerreservierungssystem
- Wiktionary
- autozubehoer
- Fahrzeug
- Verhalten
- Hardware
- leasing
- Empfindlichkeit
- Radio
- neuwagen
- Unfallersatztarif
- Eigentum
- Datenbankanwendung
- Gelegenheitsverkehr
- Finance-leasing
- Biologie
- tuning
- Anmietung
- Deutsche Automobil Treuhand GmbH
- Schwacke-Liste
- autovermietung
- Mietvertrag
- Operate-leasing
- Innovation
- Spedition
- Jahreswagen
- Fahrzeugtuning
- Computer
- Bahn
- Rauschen
- Wet-Lease
- Belichtung
- Automarke
- LKW
- autohaendler
- Quantifizierung
- Musik
- ersatzteile
- IAS
- unternehmen
- Digitalkamera
- Performance
- Flughafen
- US-GAAP
- Basel II
- Mietwagenklassifizierung
- Cross-Border-leasing
- autokauf



Strafrecht

StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Unterschlagung (§ 134 StGB), Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB), Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§§ 137 f.Der besondere Schutz des Eigentums zeigt sich auch darin, dass bestimmte vorsätzliche Verletzungen fremden Eigentums strafbar sind, vor allem Sachbeschädigung (§§ 125 f. StGB), Diebstahl (§§ 127 ff. StGB).



Eigentumserwerb

Der Erwerb des Eigentums erfolgt.

  • entweder originär (ursprünglich): Der Eigentumserwerb ist vom Recht eines Vorgängers unabhängig, das Recht entsteht beim Erwerber völlig neu, wie beispielsweise bei
    • Aneignung herrenloser Sachen
    • Zuwachs (Verarbeitung, Bauführung, Separation, Säen)
    • Fund
    • Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
    • Ersitzung
  • oder derivativ (abgleitet): Der Erwerber leitet sein Recht von seinem Vorgänger ab, wie vor allem bei Erwerb des Eigentums durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Darlehen, Sicherungsabrede, Auslobung)

In beiden Fällen erfolgt (unter den jeweiligen Voraussetzungen) originärer Erwerb.Scheitert der derivative Erwerb aufgrund der – womöglich erst später erkannten – Nichtberechtigung des Vormannes, so kann dennoch aufgrund dieses Titels Eigentum erworben werden, nämlich primär durch Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – wenn die Voraussetzungen des § 367 ABGB, wie beispielsweise Kauf vom befugten Gewerbsmann, erfüllt sind – oder sekundär nach Ablauf der Ersitzungsfrist (3 beziehungsweise 30 Jahre) durch Ersitzung.

Erforderlich ist.Der Erwerb des Eigentums ist zweiaktig.

  • ein so genannter Titel, das ist vor allem ein Geschäft oder eine letztwillige Verfügung (beim originären Eigentumserwerb wird teilweise gelehrt, das Gesetz selbst bilde den Titel);
  • eine ErWerbungsart (Modus), das ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch.



Übersicht gebrauchtwagen -- Zurück zu Eigentum (1) - Mehr zum Thema Eigentum (3)

informationen zu verwandten Kategorien:

Wikisource # Bahnhof # Taxi # Tuner # Vertrag # IFRS # Carsharing

Planung # Personenkraftwagen # Pixel # Wikibooks # Feinabstimmung # PBefG # Datenbank

Science Fiction # Dry-Lease # Automobil # Genetik # Computerreservierungssystem # Wiktionary # autozubehoer

Fahrzeug # Verhalten # Hardware # leasing # Empfindlichkeit # Radio # neuwagen

Unfallersatztarif # Eigentum # Datenbankanwendung # Gelegenheitsverkehr # Finance-leasing # Biologie # tuning

Anmietung # Deutsche Automobil Treuhand GmbH # Schwacke-Liste # autovermietung # Mietvertrag # Operate-leasing # Innovation

Spedition # Jahreswagen # Fahrzeugtuning # Computer # Bahn # Rauschen # Wet-Lease

Belichtung # Automarke # LKW # autohaendler # Quantifizierung # Musik # ersatzteile

IAS # unternehmen # Digitalkamera # Performance # Flughafen # US-GAAP # Basel II

Mietwagenklassifizierung # Cross-Border-leasing # autokauf #