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Strafrechtliche Betrachtung

Staatsanwaltschaftliche Untersuchungen auf diesem Gebiet stehen unter der Einflußnahme durch hochrangige politiker aller Parteien, die ein Untersuchungsergebnis dergestalt, dass ein allgemeines Versagen der Mandatsträger (welcher staatstragenden Partei auch immer) den Abschluß der letztlich ungünstige Verträge gefördert hat, für unakzeptabel halten und bei dieser Gelegenheit auch nicht diskutieren möchten, wieso eigentlich nie übersetzte Verträge, sondern Vertragskontruktionen in englischer Sprache über teilweise mehr als 1. Untersucht werden die bisherigen Konstruktionen in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Untreue (§ 266 StGB), begangen durch die staatlichen Entscheidungsträger, die die Verantwortung für die geschlossenen Verträge tragen.Die mit den Fragen des Cross-Border-leasing zusammenhängeden strafrechtlichen Fragen sind bis heute ungeklärt.000 Seiten Stärke in den kommunalen Parlamenten zur Abstimmung vorgelegt wurden. Insgesamt steht daher zu erwarten, dass eine rechtliche Aufarbeitung der Entscheidungsprozesse, die zu den Verträgen führten, nicht durch Gerichte, sondern allenfalls - in ausreichendem zeitlichen Abstand - durch die Rechtswissenschaft oder durch Historiker erfolgen wird, sollte nicht zuvor einer der Gestalter in einer Veröffentlichung der inneren Prozesse dahinter „Tacheles“ reden (etwa: „der Kaiser hat ja gar nichts an“, oder ähnlich).



Problematik des CBL

Demnach führe jeder Barwertvorteil, sei er auch im Verhältnis zum Wert des leasinggegenstandes eher niedrig, dazu, dass CBL vorteilhaft ist.Ursprünglich wurde der beim CBL entstehende Barwertvorteil als Entgeltleistung ohne Gegenleistung verstanden. Die verleasten Anlagen bleiben in Deutschland stehen, können und müssen weiter betrieben werden und würden bei einem Verlustfall auch ohne vorherigen CBL ersetzt werden müssen.

Die Kommune selbst ist, gewollt, regelmäßig nicht in der Lage, die umfangreichen, spitzfindigen, englischsprachigen CBL-Verträge zu verstehen. Hinzu kommen die Risiken, dass die Kommunen bei vertragswidrigem Handeln schadensersatzpflichtig werden und sonstige Belastungen durch zukünftige Quellensteuern, sonstige Steuern und weitere Kosten.Inzwischen hat sich diese Auffassung gewandelt. Es wird erkannt, dass die CBL-Verträge die Kommunen durch eine Vielzahl von Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalten beschränken und die Verträge daher aus Wirtschaftlicher Sicht eine erhebliche Belastung zu Lasten der bürger darstellen. Um die Vertragspflichten nicht zu verletzen, ist ein sehr umfassendes Vertragscontrolling einZurichten. Hierzu bedarf es der Einschaltung externer Spezialisten, die regelmäßig sehr teuer sind (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für US-Juristen). Derartige Folgekosten wurden bei Vertragsabschluss häufig nicht berücksichtigt und bei getroffenen Entscheidungen schuldhaft vorsätzlich verdrängt.

Für den Gebührenzahler ist es aber gegenwärtig viel wichtiger, eventuelle Schadensersatzzahlungen der Kommune nicht mit seinen Gebühren finanzieren zu müssen.Aus Sicht des bürgers ist zu bedenken, dass der Barwertvorteil von den Kommunen meistens nicht direkt weiter gegeben wird. Dies gilt auch für gebührenfinanzierte Abwasseranlagen und Müllverbrennungsanlagen. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wird gegenwärtig von den Gerichten geprüft. Bekannt geworden sind Verwaltungsklagen in Hamburg, Köln und Wuppertal.

Auch in der CSU wurde über eine Verbot der CBL-Verträge diskutiert, für Innenminister Günther Beckstein liegen CBL-Geschäfte „hart an der Grenze zur Legalität“. Die Stadträte erhalten nur sogenannte „Transaktionsbeschreibungen“ der involvierten Anwälte.Hinzu kommen das Transparenz- und Demokratiedefizit bei der Durchführung von CBL. Der kommunalpolitische Eingriff wird von globalisierungskritikern als außerordentlich hoch und ähnlich folgenreich wie die GATS-Verträge bewertet. Ob er die „inneren Aspekte“ des CBL überhaupt auch nur ansatzweise begriffen hat, scheint, aus seiner Äußerung abgeleitet, mehr als fraglich. Wobei er mit Kollegen anderer Parteien unzweifelhaft gleichzieht.

Die in dem dicken Vertrag steckenden Risiken zeigen sich erst später. Die Städte glaubten zumindest beim Vertragsabschluss, dass es sich um einen reinen Scheinvertrag handelt, um den man sich nach Unterschrift nicht mehr kümmern muss.Der Barwertvorteil fließt meistens sofort in Haushaltslöcher und die Belastungen aus der 30jährigen Transaktion werden nicht berücksichtigt. Verteilt auf 30 Jahre ist der Barwertvorteil oft kaum höher als die jährliche Verwaltungskosten.




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